AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Machulez Transport GmbH – im Folgenden bezeichnet als „Auftragnehmerin“

Hinweis zur Gender Formulierung: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung alle Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die weibliche Form verwendet wird.

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

  1.  Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, sind, soweit es sich bei der Auftraggeberin um eine Kauffrau im Rechtssinne handelt, Bestandteil aller Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeberin und gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Lieferungen und Leistungen sowie für alle zukünftigen Verträge mit derselben Auftraggeberin, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.

  2.  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Auftraggeberin finden keine Anwendung, sofern die Auftragnehmerin diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender AGB der Auftraggeberin Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.

  3.  Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Individuelle Vereinbarungen mit der Auftraggeberin haben Vorrang, vorausgesetzt die Auftragnehmerin hat diesen durch einen schriftlichen Vertrag bzw. eine
    schriftliche Bestätigung ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Lieferung, Leistung

  1.  Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin ist der Sitz der Auftragnehmerin. Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ab dem Sitz der Auftragnehmerin.

  2.  Lieferungs- / Leistungstermine und Lieferungs- / Leistungsfristen sind stets unverbindlich, sofern eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Lieferungen und Abholungen erfolgen nach Terminvereinbarung und frei befahrbaren Lieferort gekippt / entladen ohne Gewichtsbegrenzung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Lenk- und Ruhezeitverordnungen (VO (EG) 561/2006). Alle Leistungen / Lieferungen / Abholungen erfolgen vorbehaltlich der Verfügbarkeit von lagerseitigen Rohstoffen und Kapazitäten. Kann die Auftragnehmerin verbindlich vereinbarte Fristen aufgrund eines von ihr nicht zu vertretenden Ereignisses (höhere Gewalt, Nichtverfügbarkeit, etc.) nicht einhalten, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist die Leistung auch innerhalb dieses Zeitraums nicht verfügbar, ist die Auftragnehmerin berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die Leistung aufgrund des von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Ereignisses nur unter unverhältnismäßigen Aufwand erbracht werden kann. Unberührt bleiben Rücktritts- und Kündigungsrechte der Auftraggeberin nach diesen AGB und aus dem Gesetz.

  3.  Die Auftragnehmerin ist zu Teilleistungen / -lieferungen berechtigt, sofern es die Art der Leistung / Lieferung gestattet und diese für die Auftraggeberin ohne Mehraufwand verwendbar ist sowie ausstehende Teilleistungen sichergestellt sind.

  4.  Die Preise frei Baustelle / Empfangshafen gelten für vollausgeladene Transporteinheiten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei nicht voller Ausladung einen angemessenen Zuschlag zu berechnen, dessen Höhe sich nach dem Umfang der Ausladung richtet. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig einen Hinweis zu erteilen, wenn die Anfahrt mit vollem Ladungsgewicht gem. höchstzulässigen Gesamtgewicht nach StVO nicht möglich ist.
  5.  Die Auftraggeberin hat unverzüglich nach Ablieferung durch die Auftragnehmerin, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Auftragnehmerin diesen unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) anzuzeigen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich einer im Einzelfall abweichenden Vereinbarung oder wenn seit Vertragsabschluss mehr als 4 Monate vergangen sind, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Listenpreise der Auftragnehmerin. Sie beinhalten lediglich die im Vertrag bezeichneten Leistungen. Vom Vertrag nicht umfasste Mehr- oder Sonderleistungen sowie Kosten für Leistungen Dritter werden gesondert in Rechnung gestellt, wenn sie von der Auftraggeberin veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

  2.  Rechnungen werden der Auftraggeberin per E-Mail oder Brief übermittelt, können aber auch nach Vereinbarung im Kundenportal zum Download bereitgestellt werden. Rechnungsbeträge sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Maßgebend für die Erfüllung ist der Eingang der Zahlung bei der Auftragnehmerin. Soweit als Zahlungsweise per Bankeinzug vereinbart wird und die Auftraggeberin eine Einzugsermächtigung erteilt hat, findet das SEPA Lastschriftverfahren Anwendung.

  3.  Als Abrechnungsgrundlage gelten Wiegeschein, Lieferschein, Bill of Lading oder Cargo Ticket – je nach Art der Lieferung oder Leistung. Bei einer gewichtsbezogenen Abrechnung sind die auf einer geeichten Waage (der Auftragnehmerin oder Unterauftragnehmerin) ermittelten Gewichte für die Rechnungslegung ausschlaggebend. Liegt das ermittelte Nettogewicht unterhalb der Mindestlast der genutzten Waage, wird ein pauschaler Betrag (unabhängig vom tatsächlichen Gewicht) abgerechnet, auch wenn die Waage nachweislich ein unzutreffendes Gewicht ermittelt. Gewichtsabweichungen, die im Rahmen handelsüblicher Toleranzen liegen, berechtigen die Auftraggeberin nicht zu Rechnungskürzungen.

  4.  Die Auftragnehmerin ist berechtigt von der Auftraggeberin für beauftragte Leistungen oder Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, die lediglich als Sicherheit zu betrachten sind und nicht verzinst werden. Bei Überschreitung des in § 3 Abs. 2 gewährten Zahlungsziels ist die Auftragnehmerin berechtigt einen Lieferstopp zu verhängen.

  5.  Zahlungsunfähigkeit und drohende Insolvenz der Auftraggeberin sind der Auftragnehmerin schriftlich (E-Mail ausreichend) mitzuteilen.

  6.  Gutschriften können nicht mit in Rechnung gestellten Leistungen oder Lieferungen verrechnet werden.

  7.  Aufrechnungsrechte stehen der Auftraggeberin nur zu, wenn diese Gegenansprüche der Auftraggeberin rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragsnehmerin anerkannt sind. Außerdem ist die Auftraggeberin zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch der Auftraggeberin auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab der Erbringung der Leistung und gilt auch für vertragliche sowie außervertragliche Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen.

  2.  Die Auftraggeberin hat von der Auftragnehmerin gelieferte Waren unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen. Offensichtliche oder andere Mängel sind der Auftragnehmerin innerhalb von fünf Werktagen nach der Lieferung oder innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels, schriftlich (E-Mail ausreichend) mitzuteilen. Andernfalls gelten gelieferte Waren als mangelfrei.

  3.  Liegt ein Mangel vor, ist die Auftragnehmerin zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung (nach eigener Wahl) berechtigt. Das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung steht der Auftraggeberin erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Die Auftragnehmerin ist dazu berechtigt entstandene Kosten von der Auftraggeberin ersetzt zu verlangen, wenn sich herausstellt, dass ein Verlangen auf Mangelbeseitigung unberechtigt war und die Auftragnehmerin das Nichtvorliegen des Mangels kannte oder es hätte erkennen können.

§ 5 Haftung

  1.  Die Auftragnehmerin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Für Schäden bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur, wenn es sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung die Auftraggeberin regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, ist nur dann gegeben, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung üblicherweise zu erwarten sind.

     

  2.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche der Auftraggeberin nach dem Produkthaftungsgesetz.

  3.  Die Auftraggeberin haftet der Auftragnehmerin gegenüber für die Richtigkeit der von ihr erteilten Angaben sowie für die Verletzung vertraglicher Vereinbarungen und hat der Auftragnehmerin jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten bzw. stellt die Auftragnehmerin ggf. von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 6 Bereitstellung von Abfallbehältern, Annahme von Abfällen

  1.  Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin für die Dauer der Entsorgung von Stoffen oder Versorgung mit Materialien die georderten Behälter mietweise zur Verfügung. In den dafür angebotenen Preisen sind, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, die An- und Abfuhr einschließlich Wartezeiten bis zu 15 Minuten sowie drei Werktage mietfreie Bereitstellung des Behälters enthalten. Durch die Auftraggeberin verschuldete Wartezeiten werden ab der 16. Minute minutenweise in Rechnung gestellt, Miete ab dem vierten Werktag tageweise. Bereitstellungs- und Abholtermine sind stets von Fahrzeug- und Behälterverfügbarkeit abhängig und daher unverbindlich.

  2.  Die Auftraggeberin haftet für die Wahl des Abstellortes der Behälter und hat für die gefahr- und schadlose Befahrbarkeit, auch der Zufahrtswege mit ausreichend befestigten Untergrund, sowie die freie Zugänglichkeit zum Abtransport Sorge zu tragen. Ein Umstellen der Behälter durch die Auftraggeberin oder Dritte ist ohne Zustimmung der Auftragnehmerin nicht gestattet.

  3.  Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat die Auftraggeberin die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten, für die notwendige Verkehrssicherung (Absperrung, Beleuchtung, etc.) zu sorgen und erforderliche behördliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen. Die Auftraggeberin haftet für unterlassene Sicherung der Behälter oder bei fehlender Genehmigung ausschließlich und stellt die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter frei.

  4. Nutzt die Auftraggeberin die Behälter zur Entsorgung von Stoffen ist diese zu einer exakten Angabe über die Art und Zusammensetzung der Stoffe verpflichtet. Die Auftragnehmerin ist berechtigt bei jeder nicht nur unwesentlichen Abweichung von den Angaben der Auftraggeberin die Annahme der Stoffe abzulehnen, deren Rücknahme zu verlangen oder für die ordnungsgemäße Entsorgung zusätzlich entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Bei notwendiger Verwahrung der Stoffe ist die Auftragnehmerin berechtigt der Auftraggeberin Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

     

  5. Die Auftraggeberin verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung der Mietbehälter und die Beachtung der Bedienungshinweise des Herstellers (maximale Füllhöhe, maximales Füllgewicht, etc.). Die Auftraggeberin haftet für während der Bereitstellungsdauer entstandene Schäden durch nicht
    bestimmungsgemäßen Gebrauch der Behälter durch sie oder Dritte. Entstandene Schäden oder Mehraufwendungen (Transport, Umladen, Analyse, etc.) durch unsachgemäße Befüllung der Behälter (auch durch Dritte) werden der Auftraggeberin gesondert in Rechnung gestellt. Das gilt auch für Beschädigungen an den Behältern, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, für starke Verunreinigungen und das Abhandenkommen von Behältern während der Dauer der Überlassung.

     

  6. Zusätzliche, nicht vereinbarte Leistungen werden separat zu den bei der Auftragnehmerin zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt. 

§ 7 Eigentumsvorbehalt bei Lieferung von Waren

  1.  Bis zur vollständigen Zahlung aller, auch zukünftiger Forderungen aus der Vertragsbeziehung mit der Auftraggeberin behält sich die Auftragsnehmerin das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor.

  2. Bei vertragswidrigem Verhalten der Auftraggeberin, insbesondere bei Verzug der Zahlung einer Entgeltforderung, hat die Auftragnehmerin das Recht, die vorbehaltene Ware zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten. Anfallende Kosten für die Rücknahme (Transport, Verladen, etc.) trägt die Auftraggeberin.

  3. Die Auftraggeberin ist auf Verlangen der Auftragnehmerin dazu verpflichtet, die vorbehaltene Ware zu kennzeichnen und unentgeltlich, gesondert zu verwahren. Die Auftraggeberin ist weiterhin dazu verpflichtet die vorbehaltene Ware pfleglich zu behandeln, auf Ihre Kosten zum Anschaffungswert im üblichen Umfang (in jedem Fall gegen Sturm-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zu versichern und auf Verlangen der Auftragnehmerin den Versicherungsschutz nachzuweisen.

  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch die Auftraggeberin wird stets für die Auftragnehmerin vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der Auftragnehmerin gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache der Auftraggeberin als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass die Auftraggeberin der Auftragnehmerin anteilig Miteigentum überträgt. Die Auftraggeberin verwahrt das bei Verarbeitung oder Vermischung entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für die Auftraggeberin.

    Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen der Auftraggeberin insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Auftragnehmerin.

§ 8 Sonstiges

  1. 1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und der Auftraggeberin gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  2. Der Gerichtsstand der Auftragnehmerin ist Cuxhaven.

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